Abmahnung an die Rettungswagenfahrer

für Ruhe, Rücksichtnahme und ein menschenfreundliches Zusammenleben

Abmahnung an die Rettungswagenfahrer - der email-Text, der verschickt wurde

An die Rettungswagenfahrer

Ich stelle euch hiermit eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung zu, die darauf abzielt, daß es aufhört, daß ich von euch weiter in meinem Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werde (Artikel 2 GG), indem ihr bei Einsatzfahrten mit dem Rettungswagen das Martinshorn anschaltet. Mein oben genanntes Recht wird auch nicht durch ein Gesetz eingeschränkt und gilt daher uneingeschränkt und allmächtig. Auch nicht das Rettungsgesetz, denn das regelt den Einsatz des Martinshorns nicht.

Das Martinshorn ist viel zu laut eingestellt. Es schallert lauter als ein Preßlufthammer, der maximal 90dB hat. Die Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StZVO), die sich unter anderem mit der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr befaßt, erlaubt eine Martinshorn-Lautstärke von 105dB. Das ist vorsätzliche schwere Lärmkörperverletzung. Ich glaube, jeder, der das überlaute Martinshorn schon mal gehört hat, weiß sofort, was ich damit meine. Jetzt werdet ihr denken, ja, was hat die Frau denn, denn die Lautstärke ist doch in der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung geregelt, dann ist das doch erlaubt. Nein, da irrt ihr euch. Mein Persönlichkeitsrecht auf Unverletzlichkeit meiner Person und meines Körpers darf nur durch Gesetze eingeschränkt werden. Um es kurz zu machen: Weder die Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung noch die Straßenverkehrs-Ordnung sind Gesetze. Es sind Verordnungen, deshalb heißen sie ja auch so. Und Verordnungen sind nichts weiter als aufgeschriebene Regeln, an die man sich halten kann oder nicht. Wird eine Regel nicht befolgt, kann es dann eine Geldbuße geben. Aber wenn ihr das Martinshorn nicht mehr einschaltet, passiert euch gar nichts. Da ist niemand, der euch dann dafür bestraft, euch zur Rechenschaft zieht oder euch eine Geldbuße auferlegt.

Ihr verletzt mich – meinen Körper, genauergesagt, mein limbisches System, mein vegetatives Nervensystem und meine Ohren in der Weise, daß ich noch lange nach dem Ertönen des Martinshorns das Tatütataa im Ohr habe, es mich also regelrecht wie ein Tinnitus verfolgt. Diese Körperverletzung ist schwer, weil sie mit Vorsatz begangen wird und außerdem schon länger betrieben wird. Vorsatz bedeutet mit Wissen und Wollen, sprich mit Absicht. Ich weiß, daß ihr eine Freude daran habt, uns Menschen mit Seele wehzutun, weil es euch Energie bringt. Es ist nichts anderes als Schikane, Provokation und Terror seitens von euch Notärzten, die heuchlerisch auch noch behaupten, Menschenleben retten zu wollen. Das ist an Verhöhnung kaum noch zu überbieten. Übrigens seid ihr eine Minderheit, denn es gibt gerade mal 23.144 Krankenwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (Stand Anfang 2023), also terrorisieren 0,027% die restlichen 85 Millionen Einwohner.

Ihr seid also eine wirklich winzig kleine Minderheit und glaubt aufgrund einer Verordnung, uns, die Mehrheit, terrorisieren, schikanieren und provozieren zu dürfen? Geht´s noch?

Erst wollte ich euch bitten, die Lautstärke auf 80dB herunterzudrehen. Da ich das aber nicht wirklich überprüfen kann, weil sich der Schall bei schlauchartigen Häuserzeilen durch den Pingpong-Effekt überlagert, bin ich davon abgekommen. Dann wollte ich die Benutzung des Martinshorns zeitlich beschränken. Aber damit ist mir nicht geholfen und mein Körper wird weiterhin verletzt. Daher bleibe ich dabei: Unterlasst es, das Martinshorn einzuschalten – egal wo und egal wann. Es bleibt ausgeschaltet. Damit ihr euch auch daran haltet, beinhaltet diese Unterlassungsverfügung, daß ihr im Laufe der nächsten Wochen, jedes Einsatzfahrzeug mit Martinshorn in die Werkstatt bringt, um dort das Kabel, das das Martinshorn auslöst, abzuklemmen, damit ihr erst gar nicht mehr in Versuchung kommt.

Das Blaulicht genügt. Dazu wird es in den öffentlich-rechtlichen Medien wie bspw. in der Tagesschau demnächst eine Bekanntmachung geben, daß künftig das Blaulicht genügt und es zu beachten ist und dem Folge zu leisten ist und das Martinshorn eben nicht mehr angeschaltet wird.

Die Frist beträgt drei Tage, um es bundesweit abzustellen und endet am Donnerstag, den 29.08.2024 um Mitternacht. Diese Frist genügt, um ein firmeninternes Memo herumzuschicken, es ins Intranet zu stellen, eine Whatsapp herumzuschicken oder eine Dienstbesprechung abzuhalten, so daß alle informiert sind. Das Kabelabklemmen ist bis zum 30.September 2024 zu erledigen. Die Leitstellen, die die Rettungseinsätze organisieren, haben euch dann eben bei jedem Einsatz daran zu erinnern: Laßt das Martinshorn ausgeschaltet.

Trotz das es eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung ist, bleibt es für euch straflos, wenn ihr meiner Bitte nachkommt. Wenn nicht, werde ich mein Recht auf Auszahlung der Strafzahlung auf jeden Menschen da draußen übertragen, der nochmal das Martinshorn hört. Das bedeutet konkret, jeder darf sich bei der nächsten Arztpraxis, an der Rezeption im Krankenhaus, bei jedem Arzt und jeder Krankenschwester, der/die im Krankenhaus anzutreffen ist, bei jeder Apotheke oder jedem bemannten Rettungseinsatzfahrzeug, das gerade irgendwo steht, auch an der Ampel, von den darin befindlichen Notärzten einmalig 200 Euro abholen. Da ihr persönlich haftet, habt ihr dann euer Portemonnaie hervorzuholen und demjenigen, der die Strafzahlung in meinem Namen einfordert, das Geld zu geben. Steht euer Rettungswagen an der Ampel, habt ihr das Fenster herunterzulassen und dem bittenden Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer das Geld durch das geöffnete Fenster zu überreichen.

Es genügt, wenn mündlich vorgetragen wird, das Martinshorn gehört zu haben. Diese Vorgehensweise ist besser als ein einmaliger Geldbetrag, den ihr an irgendeinen gemeinnützigen Verein zahlen sollt oder an mich. Und damit ihr nicht versucht, mich zu hintergehen oder die Auszahlung der 200 Euro zu vereiteln, werde ich diese strafbewehrte Unterlassungsverfügung veröffentlichen und die Sache so lange breit treten, bis ihr der Unterlassungsverfügung Folge leistet, weil ihr erkennen werdet, daß ihr gegen die Öffentlichkeit nur verlieren könnt.

Nochmal, falls das nicht richtig angekommen ist: Jedem Menschen da draußen, der euch gegenüber vorbringt, er hätte das Martinshorn gehört, habt ihr einmalig 200 Euro zu bezahlen. Kein Vorgesetzter zahlt für euch die 200 Euro, ihr bekommt dafür auch nicht mehr Gehalt und ihr könnt das auch nicht bei der Steuer absetzen. Weil sich jeder die Strafzahlung bei der Apotheke und jeder Arztpraxis und sogar jeder Krankenschwester abholen darf, werdet ihr um euer selbst willen, es tunlichst unterlassen. Denn kein niedergelassener Arzt und kein Apotheker und auch die Krankenschwestern haben Lust für euch bezahlen zu müßen.

Außerdem hört man das laute Martinshorn ja auch im Innenraum des Rettungswagens und stört denjenigen, den ihr ja angeblich retten wollt. Auch an diesem Menschen begeht ihr eine schwere Körperverletzung, tut dann aber so, als ob ihr uns Menschen retten wollt. Wie heuchlerisch.

Hoffentlich begreift ihr, was auf euch zukommt. Es kann sein, das der eine oder andere seiner Forderung dann vielleicht auch Nachdruck verleiht oder ihr werdet vor Gericht gezerrt oder anderweitig zur Zahlung gezwungen. Es ist möglich, daß die Leute dann auf einmal Schadenersatz von euch verlangen (§823 BGB), euch wegen schwerer Lärmkörperverletzung (§223 StGB) anzeigen und oder wegen Nötigung (§240 StGB), was eine schwerer Straftat ist, wofür es drei Jahre Gefängnis gibt. Eine Anzeige gegen euch, die sich auf meine Unterlassungsverfügung beruft, hat direkte Durchschlagskraft, da derjenige dann nicht erst klagen muß, sondern sich sofort und direkt einen Zahlungstitel gegen euch abholen kann.

Hier folgen nun noch ein paar Hinweise, damit ihr versteht, warum erstens das Blaulicht genügt und zweitens, warum der Einsatz des Martinshorns eher hinderlich, als hilfreich ist.

Dazu zitiere ich aus einem Ministererlaß von 2015 (RdErl. d. MI. u.d. MW v. 5.8.2015): „Nach einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen sind bezogen auf Unfälle mit schwerem Sachschaden Fahrten von Rettungsfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn siebzehn Mal häufiger beteiligt, als bei Fahrten ohne Sondersignale und Sonderrechte. Damit ist eine erheblich höhere Verkehrsgefährdung gegeben.“ Ich denke, das spricht für sich.

Es gibt ein psychologisches Phänomen, daß ich hier kurz schildern möchte: Wenn jemand sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz geparkt hat und nun wegfahren möchte, steigt er in sein Auto ein, legt den Rückwärtsgang ein, setzt zurück und fährt dann weg. Es ist tatsächlich so, daß, wenn da ein anderes Auto auf dem Parkplatz wartet, daß genau dieser Parkplatz frei wird, es ganze acht Sekunden länger dauert, bis derjenige vom Parkplatz fährt. Der Grund ist der, daß der Autofahrer, der ausparken möchte, sich von dem wartenden Autofahrer genötigt und bedrängt fühlt. Daher braucht er unbewußt unabsichlich länger. Wenn du den ausparkenden Autofahrer befragen würdest, würde er dir vielleicht sogar sagen, daß er sich sogar extra beeilt hätte, um den anderen Autofahrer nicht länger warten zu laßen. Aber tatsächlich, wenn man die Zeit stoppt, dauert es stets länger – ganze acht Sekunden.

Die Autofahrer wollen sich nicht drängeln laßen. Zum Ausweichen nötigen und sich im Fließverkehr vorzudrängeln ist etwas, was ein Autofahrer stets nur widerwillig zuläßt. Ihr, die Notärzte, verstärkt diese Ablehnung auch noch mit dem Anschalten des überlauten Martinshorns und wundert euch, daß die anderen Autofahrer euch nur widerwillig und zeitverzögert Platz machen. Manche von euch nehmen sogar das Funkgerät in die Hand und glauben sich mit einer ordentlichen Ansage durchsetzen zu wollen. Ich sage euch, es ist wesentlich wirksamer und schneller -nämlich acht Sekunden- sich dem Fließverkehr anzupassen und mit dem Blaulicht anzuzeigen, daß ihr es eilig habt. Ohne dieses nervige, überlaute und damit Widerwillen auslösende Martinshorn, werdet ihr schneller an euer Ziel kommen.

Worauf ich auch noch hinweisen will, denn so steht es in der StVO (§38), daß der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn ja den anderen Verkehrsteilnehmern anzeigen soll, sie haben Platz zu machen. Wörtlich steht da: „Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.“ Wenn so um 23.20 Uhr oder 2.00 Uhr nachts oder 4.30 Uhr morgens die Straßen leer sind oder so gut wie leer, gibt es gemäß dieser Verordnung keinen Grund das Martinshorn mit dem Blaulicht zusammen anzumachen. Da genügt das Blaulicht. Zum einen ist es in Deutschland ab 22.00 Uhr, also wo die Nachtruhe anfängt, in der Regel dunkel, auch im Sommer. Das Blaulicht strahlt meilenweit, ist also im Dunkeln weithin sichtbar. Es gibt wie gesagt, keinen Grund außer Schikane und Terrorabsicht, bei wenig bis keinem Straßenverkehr (tagsüber und nachts) das Martinshorn anzuschalten, denn die Anweisung „Platz zu machen“ kann niemandem vorgetragen werden, weil keiner bis kaum einer da ist, der die Straße verstopft oder blockiert.

Außerdem ist es ein leichtes, bei fast keinem Verkehr, einfach das Sonderrecht (gemäß §35 StVO) in Anspruch zu nehmen und bspw. die Fahrbahnmarkierung zu überfahren und die wenigen vereinzelten Autos großzügig zu überholen. Will sagen, es ist bei wenig Verkehr, also bei freier Strecke, niemandem das „Platz da“ anzuzeigen, weil eben keiner bis kaum einer da ist. Das gilt übrigens auch tagsüber, wenn bspw. nach dem morgendlichen Berufsverkehr die Straßen so gut wie leer sind und das Einsatzfahrzeug lange Strecken über kein Fahrzeug vor sich hat. Auch hier strahlt das Blaulicht meilenweit und genügt, um anzuzeigen, daß ihr es eilig habt, und wir Platz machen sollen.

Übrigens ergibt sich bei dem viel zu lauten Martinshorn das pysikalische Phänomen, der Schall-Überlagerung durch den Ping-Pong-Effekt. Daher läßt es sich überhaupt nicht mehr feststellen, woher das Einsatzfahrzeug kommt und die Verkehrsteilnehmer warten dann erst mal ab, bis sie das Tatütataa eindeutig einer Richtung zuordnen können. Es gibt natürlich Verkehrsteilnehmer, die sofort devot zur Seite fahren, ohne überhaupt zu wissen, ob das Einsatzfahrzeug von hinter ihnen angefahren kommt oder aus der Gegenrichtung. Dadurch wird der Fließverkehr gestört und es kommt zu Stauungen. Also ist es in jeder Hinsicht kontraproduktiv das Martinshorn anzuschalten, weil es dadurch zu Verkehrsbehinderungen kommt, vielleicht auch zu Blechschäden, weil verschreckte Verkehrsteilnehmer versuchen Platz zu machen, obwohl kein Platz da ist, bspw. während des Berufsverkehrs oder einfach, wenn es voll ist, anstatt für das Einsatzfahrzeug freie Fahrt zu schaffen.

Nun hat sich da leider mit der Zeit so eine Art Gewohnheitsrecht eingeschlichen, vermutlich aufgrund einer firmeninternen Anweisung, gerade vor dem Einfahren in eine Kreuzung oder beim Überfahren einer (roten) Ampel das Martinshorn anzuschalten, weil ihr denkt, das müße sein, weil das Überfahren einer Ampel oder einer Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit für euch und die anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich ist, denn ihr nehmt ja dem Gegenverkehr die freie Fahrt bei grüner Ampel oder die Vorfahrt. Das ist nicht von der StVO gedeckt. Punkt. Denn weder die Ampel, noch die Kreuzung werden auf ein „Platz da“ reagieren und sich wegbewegen. Und wenn ihr schon die Sonderrechte einfordert und mit überhöhter Geschwindigkeit fahren wollt, habt ihr bei jeder Ampel oder Kreuzung eben Pech gehabt. Ihr habt nur das Recht, "ein Platz da" zu fordern, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt die Gelegenheit haben, Platz zu machen. Wenn es voll ist, wie im Berufsverkehr oder wenn da eine große Kreuzung ist oder eben viele Autos an der roten Ampel stehen und warten, habt ihr kein Recht auf "Platz da". Denn die anderen Verkehrsteilnehmer können nicht weg. Sie können keinen Platz machen.

Deshalb solltet ihr aus eigener Sicherheit langsam in eine große Kreuzung oder langsam über eine rote Ampel fahren, weil die Benutzung des Martinshorns bei diesen Stellen eben nicht von der Straßenverkehrsordnung gedeckt ist, auch wenn man euch das so beigebracht hat. Wie gesagt, die Straßenverkehrsordnung ist eine Verordnung und kein Gesetz, das heißt, es ist kein unbedingter Gehorsam daran geknüpft, weil es eben nur eine Verordnung ist und die eben nur da gilt, wo es möglich ist für die anderen Verkehrsteilnehmer Platz zu schaffen. Also hört auf, das Martinshorn anzuschalten, nur weil ihr über eine rote Ampel fahren wollt, obwohl vor euch die Straße frei ist. Dieses Verhalten und hier wiederhole ich mich, ist nicht von der Straßenverkehrsordnung gedeckt. Denn es geht ums Platz machen und nicht, ob sich für euch eine gefährliche Situation ergibt, weil ihr mit überhöhter Geschwindigkeit über eine Kreuzung oder eine in der Regel rote Ampel fahren wollt. Davon steht nichts in der StVO, auch wenn ihr vermeintlich hoheitlich unterwegs seid. Die Sonderrechte gemäß §35 StVO beziehen sich nämlich nur darauf, daß ihr Ampeln überfahren dürft und euch nicht an die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten habt, also ihr die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht einhalten müßt, wenn ihr einen Einsatz habt. In der selben StVO, auf die ihr euch gerne beruft, steht nämlich unter §33, daß „es verboten ist, Lautsprecher einzusetzen, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.“ Wie gesagt, mir leuchtet es nicht ein und es gibt keine rechtliche Grundlage, warum das Martinshorn in Verbindung mit dem Blaulicht eingeschaltet wird, obwohl vor dem Einsatzfahrzeug die Straße frei ist. Und das Martinshorn kommt einem Lautsprecher doch sehr nahe, schließlich gefährdet, lenkt ab, belästigt und erschreckt ihr die übrigen Verkehrsteilnehmer damit.

Ich schreibe die ganze Zeit von der Benutzung des Martinshorns. Ja, natürlich in Verbindung mit dem Anschalten des Blaulichts. Auch führe ich hier Argumente aus, die ihr in der Regel vorbringt, um das Anschalten des Martinshorns zu rechtfertigen. Nun, ich laße hier mal die Thematik außen vor, daß ihr nicht hoheitlich agiert, weil wir keinen Staat haben, der hoheitliche Befugnisse weitergeben kann, denn wir leben in einem Besatzungskonstrukt mit einer Besatzungsverwaltung. Es gilt daher die Haager Landkriegsordnung, weil wir uns immer noch im Kriegszustand befinden. In der Haager Landkriegsordnung ist es ausdrücklich verboten, die besetzte Bevölkerung zu schikanieren, zu terrorisieren und oder zu drangsalieren. Das sind Kriegsverbrechen. Das nur kurz dazu.

Abschließend zu dieser Thematik will ich noch darauf hinweisen, daß das Blaulicht völlig ausreichend ist, um anzuzeigen, daß die Fahrzeuge, die das Blaulicht benutzen, es eilig haben und daß wir ihnen Platz zu machen haben. Im Straßenverkehr ist ALLES visuell ausgelegt. Es gibt Ampeln mit Licht, Verkehrsschilder, Straßenschilder und Lampen an den Autos, die verschiedene Aussagen mitteilen. Der Einsatz des Martinshorns ist tatsächlich nicht nötig, denn das Argument, die anderen Verkehrsteilnehmer würden, wenn ihr nur das Blaulicht einschaltet, nicht erkennen, daß ihr es eilig habt oder nicht akzeptieren, daß sie Platz zu machen haben, ist an den Haaren herbeigezogen. Es ist reine Schikane und ein Terrorisieren der Menschen. Das ist ein Verbrechen gegen die Menschen. Ich hoffe, auch wenn ihr meinen Argumenten nicht folgt, daß ihr versteht, daß es uns Menschen reicht, und wir uns von euch nicht länger terrorisieren laßen. Schaltet einer von euch auch nochmal das Martinshorn an, werden Ärzte und Apotheker und eure Kollegen im Krankenhaus dafür bezahlen, und das im wörtlichen Sinne. Überlegt es euch gut, ob ihr weiterhin einer Verordnung gehorchen wollt, wobei niemand außer euch im Außendienst entscheidet, ob ihr das Martinshorn anschaltet oder nicht. Es wird euch kein Vorgesetzter Ärger machen, wenn ihr das Martinshorn nicht mehr anschaltet. Euch wird nichts passieren, weil ihr – die Fahrer des Rettungsfahrzeugs vor Ort – die einzigen seid, die hier handeln oder es unterlassen. Aber wenn ihr es nicht unterlaßt, werden es euch die Kollegen, Ärzte und Apotheken, die wegen euch Geld abdrücken müßen, nachtragen und euch entsprechend behandeln.

Kleiner Hinweis für eure Anwälte: Ich darf das, weil ihr mein Persönlichkeitsrecht verletzt und die Benutzung des Martinhorns nicht vom Gesetzgeber gefordert bzw. erlaubt ist, es also reine Schikane und Terror eurerseits ist. Und wenn eure Anwälte meinen, ihr sollt darauf nicht reagieren, werdet ihr schnell merken, daß das eine falsche Entscheidung war. Ja, es ist ein Angebot und ja, ihr werdet es annehmen, indem ihr das Martinshorn niemals wieder anschaltet. Ihr braucht mir nichts zurückschicken oder zu unterschreiben. Concludentes Handeln ist hier angebracht. Denn es ist eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung und keine Unterlassungserklärung.

Und zum Schluß noch folgender Hinweis: Es ist nicht meine Sache, wenn diese email erst nach Tagen in einem internen Memo, einem Hinweis im Intranet oder als Inhalt einer Dienstbesprechung verarbeitet wird, weil diese email wegen Personalausfällen oder aus sonstigen Gründen nicht weitergeleitet wird. Die Frist ist dennoch einzuhalten. Drei Tage Frist (bis Donnerstag, den 29.08.2024 um Mitternacht) habt ihr für das gesamte Bundesgebiet, um alle zu informieren, daß das Martinshorn niemals wieder anzuschalten ist. Daher ist es ratsam, wer auch immer diese email erhält, sie an alle Rettungswagenfahrer und Leitstellen weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Sibylle Fallhuber